Satzung

Satzung

Satzung des Medibüro Kiel e.V.

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen „Medibüro Kiel“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2.
Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

3.
Das Geschäftsjahr des ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

1.
Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen und leistet Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne § 53 AO. Der Satzungszweck wird insbsondere durch die gesundheitliche Beratung, praktische und/oder materielle Unterstützung von Migrant_innen verwirklicht. Es soll die medizinische Versorgung von hilfsbedürftigen Migrant_innen verbessert werden.

2.
Zur Durchführung der Vereinsziele wird eine Anlaufstelle für medizinische Beratung und zur Vermittlung adäquater Versorgung für Migrant_innen eingereicht. Zu diesem Zwecke arbeitet das Medibüro Kiel mit ehrenamtlich tätigen Ärzt_innen, Therapeut_innen und anderen im medizinischen / heilenden Bereich Tärigen zusammen.

3.
Es wird Öffentlichkeitsarbeit geleistet, die auf den Bereich Gesundheit bezüglich Migrant_innen hinweist. Des Weiteren wird eine Vernetzung mit Organisationen und Vereinen ähnlicher Zielsetzung angestrebt, um die Versorgung hilfsbedürftiger Migrant_innen zu verbessern. Der Verein wird zu diesem Zweck auch das Gespräch mit Vertreter_innen der Politik suchen.

4.
Der Verein handelt nicht gewerbsmäßig und will nicht nur vorübergehend tätig sein.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff AO in der jeweiligen Fassung.

2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein steht den Mitgliedern kein Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen zu.

 

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, kann gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats ab Zugang von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Antrag auf Entscheidung über die Aufnahme durch die nächste Mitgliederversammlung gestellt werden.

 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a.
Mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein
b.
durch Auflösung der juristischen Person.

2.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen.

 

§ 6 – Fördernde Mitglieder

1.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die fördernde Mitgliedschaft dient ausschließlich der finanziellen Unterstützung der ideelen Vereinszwecke. Fördermittel können nicht zurückverlangt werden.

2.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht im Verein.

3.
Wünsche nach Zweckbindung von Fördermitteln sollen möglichst berücksichtigt werden; ein Anspruch auf Zweckbindung besteht nicht.

 

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

Von den ordentlichen und den Fördermitgliedern können Beiträge erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

 

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a.
die Mitgliedsversammlung

b.
der Vorstand.

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig, wenn der Vorstand die Mitgliederversammlung frist- und formgemäß einberufen hat.

3.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch den Vorstand – mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung – unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei beabsichtigten Satzungsänderungen ist der angestrebte Änderungstext mitzuschicken.

4.
Die Mitgliederversammlung tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von 12 Monaten oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.

5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Satzungsänderungen sowie Ausschlüssen von Mitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderliceh, bei Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

6.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einer oder einem Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

7.
Über die Verhandlungen, insbesonder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wird ein Protokoll angefertigt. Dieses ist von der Schriftführer_in und der Versammlungsleiter_in zu unterzeichnen.

 

§ 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Satzung nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt.

2.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

a.
die Entgegennnahme des Rechenschaftberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüder_innen,

b.
die Entlastung des gesamten Vorstandes,

c.
die Wahl eines neuen Vorstandes,

d.
dieWahl der Kassenprüfer_innen; diese dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein,

e.
Aufgaben des Vereins,

f.
Mitgliedsbeiträge,

g.
Satzungsänderungen,

h.
eingereichte Anträge,

i.
die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 – Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

2.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

3.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

4.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

5.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

6.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig eine Funktion als Bedienste_r des Vereins innehaben.

 

§ 12– Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der Finanzen des Vereins zwei Kassenprüfer_innen auf die Dauer eines Jahres.

Den Kassenprüfer_innen steht ein jederzeites Prüfungsrecht aller Bücher und der finanziellen Vorgänge betreffende Akten zu.

Mindestens einmal jährlich erstatten die Kassenprüfer_innen der Mitgliederversammlung Bericht über die Finanzen des Vereins.

 

§ 13 – Auflösung des Vereins

1.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Zentrale Bildungs- und Beratungsstelle für MigrantInnen e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich für die § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

2.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Stand der Satzung: 29.04.2013

Kontakt

Medibüro Kiel e.V.
c/o ZBBS e.V.
Sophienblatt 64a
24114 Kiel
Tel.: 01577 189 44 80
(Di 15:30 – 17:30 Uhr)
Email: info@medibuero-kiel.de

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